Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

WebMystiq Technologies GmbH
Ossiacher Straße 22/7,
9523 Villach-Landskron
FN 669569k
(nachfolgend Anbieterin genannt)

Version: 2026.10.02

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Änderungsübersicht

Änderungen von Version 2026.01.19 zu Version 2026.10.02

Punkt 1.2 – geändert

Vorher:

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die Leistungen der Anbieterin als Dienstleistungsvertrag im Sinne des ABGB.

Jetzt:

Die Leistungen der Anbieterin umfassen insbesondere Individualsoftwareentwicklung, Hosting, Domainregistrierung, Wartung und Consulting. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt: Individualsoftwareentwicklung wird als Werkvertrag erbracht; Hosting, Wartung und sonstige laufende Leistungen sind Dauerschuldverhältnisse; Consulting, Schulung und nach Aufwand abgerechnete Leistungen sind Dienstleistungen, bei denen die Anbieterin ein sorgfältiges Bemühen, jedoch keinen bestimmten Erfolg schuldet.

Punkt 1.3 – geändert

Vorher:

Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart und von der Anbieterin bestätigt werden. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

Jetzt:

Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie in Textform (z. B. E-Mail) vereinbart und von der Anbieterin bestätigt wurden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Punkt 1.5 – geändert

Vorher:

Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt und gelten als vereinbart, wenn der Kunde nicht binnen 14 Tagen schriftlich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird der Kunde bei der Mitteilung ausdrücklich hingewiesen. Dieses Verfahren findet keine Anwendung bei wesentlichen Änderungen.

Jetzt:

Änderungen dieser AGB werden dem Kunden in Textform mitgeteilt und gelten als vereinbart, wenn der Kunde nicht binnen vier Wochen ab Zugang der Mitteilung in Textform widerspricht; sie werden frühestens nach Ablauf dieser Frist wirksam. Widerspricht der Kunde fristgerecht, gelten für die bestehenden Verträge die bisherigen AGB weiter; die Anbieterin ist in diesem Fall berechtigt, betroffene Dauerschuldverhältnisse mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen. Bei Dauerschuldverhältnissen kann der Kunde den betroffenen Vertrag stattdessen bis zum Wirksamwerden der Änderung mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt kündigen. Auf diese Rechtsfolgen wird der Kunde in der Mitteilung ausdrücklich hingewiesen. Dieses Verfahren findet keine Anwendung auf Änderungen, die das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wesentlich zulasten des Kunden verschieben; solche Änderungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden. Änderungen, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben oder verbindlicher Vorgaben von Registries oder Registraren erforderlich sind, werden dem Kunden mitgeteilt und gelten ab dem dort maßgeblichen Zeitpunkt.

Punkt 2.2 – geändert

Vorher:

Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Zusätzliche Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

Jetzt:

Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs (Change Requests) bedürfen der Vereinbarung in Textform. Zusätzliche Leistungen sowie Mehraufwand, der durch Änderungswünsche des Kunden entsteht, werden nach den vereinbarten Stundensätzen gesondert in Rechnung gestellt. Vereinbarte Termine verschieben sich angemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum, den der Kunde für die Prüfung und Freigabe des Change Requests bzw. des zugehörigen Angebots benötigt. Bis zur Freigabe ist die Anbieterin berechtigt, die Arbeiten auf Grundlage des bisher vereinbarten Leistungsumfangs fortzuführen oder von der Änderung betroffene Arbeiten zu unterbrechen.

Punkt 2.3 – geändert

Vorher:

Die Anbieterin ist berechtigt, die Erbringung der Leistungen ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.

Jetzt:

Die Anbieterin ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer einzusetzen. Sie bleibt für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Subunternehmer gilt Punkt 14.3.

Punkt 2.4 – Neuer Absatz hinzugefügt

Neu:

Bei der Registrierung, Verlängerung, Übertragung und Verwaltung von Domainnamen wird die Anbieterin als Wiederverkäuferin im Namen akkreditierter Registrare tätig. Ergänzend gelten die Registrierungsbedingungen und Richtlinien der jeweiligen Vergabestelle (Registry) und des Registrars, die der Kunde mit der Beauftragung anerkennt. Ein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Domainnamens besteht nicht; der Vertrag über einen Domainnamen kommt erst mit der Bestätigung der Registrierung durch die Registry zustande. Entscheidungen, Sperren und sonstige Maßnahmen der Registry oder des Registrars sowie Ergebnisse von Streitbeilegungsverfahren liegen außerhalb des Einflussbereichs der Anbieterin. Ergänzend gilt Punkt 11.

Punkt 3.2 – geändert

Vorher:

Der Kunde trägt die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der Inhalte, die er auf den Servern der Anbieterin speichert oder über diese verbreitet. Insbesondere stellt er sicher, dass die Inhalte keine Rechte Dritter verletzen.

Jetzt:

Der Kunde trägt die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der Inhalte, die er auf den Servern der Anbieterin speichert oder über diese verbreitet. Insbesondere stellt er sicher, dass die Inhalte keine Rechte Dritter verletzen. Der Kunde hält die Anbieterin schad- und klaglos für alle Ansprüche Dritter und behördlichen Verfahren, die aus vom Kunden eingebrachten Inhalten oder seiner Nutzung der Leistungen entstehen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverfolgung.

Punkt 3.3 – geändert

Vorher:

Der Kunde verpflichtet sich, die ihm zur Verfügung gestellten Zugangskennungen und Passwörter geheim zu halten und die Anbieterin unverzüglich zu informieren, wenn der Verdacht besteht, dass unbefugte Dritte Kenntnis davon erlangt haben.

Jetzt:

Der Kunde verpflichtet sich, die ihm zur Verfügung gestellten Zugangskennungen und Passwörter geheim zu halten und die Anbieterin unverzüglich zu informieren, wenn der Verdacht besteht, dass unbefugte Dritte Kenntnis davon erlangt haben. Handlungen, die unter Verwendung der Zugangsdaten des Kunden vorgenommen werden, werden dem Kunden zugerechnet, sofern er sie zu vertreten hat.

Punkt 3.5 – Neuer Absatz hinzugefügt

Neu:

Bei der Registrierung, Verlängerung, Übertragung und Verwaltung von Domainnamen ist der Kunde verpflichtet, korrekte, vollständige und aktuelle Angaben zum Domaininhaber und zu den Kontaktstellen zu machen. Dazu zählen insbesondere der vollständige Name (bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften die Firma einschließlich Rechtsform), die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer. Die Angabe von Platzhalter-, Fantasie- oder fremden Daten ist unzulässig. Juristischen Personen wird empfohlen, eine allgemeine, nicht personenbezogene E-Mail-Adresse (z. B. office@…) anzugeben, da ihre Registrierungsdaten gemäß Punkt 3.10 veröffentlicht werden.

Punkt 3.6 – Neuer Absatz hinzugefügt

Neu:

Die Anbieterin registriert Domainnamen ausschließlich für den Eigenbedarf des Kunden. Domaininhaber ist der Kunde selbst. Die Registrierung von Domainnamen für Dritte oder zum Zweck des Weiterverkaufs ist nicht gestattet.

Punkt 3.7 – Neuer Absatz hinzugefügt

Neu:

Der Kunde hat der Anbieterin Änderungen der Inhaber- und Kontaktdaten unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab der Änderung mitzuteilen.

Punkt 3.8 – Neuer Absatz hinzugefügt

Neu:

Der Kunde wirkt an den Überprüfungsverfahren der Anbieterin, des Registrars und der Registry mit. Insbesondere bestätigt er Verifizierungsanfragen und legt auf Anforderung fristgerecht geeignete Nachweise vor (z. B. Lichtbildausweis, Meldebestätigung, Firmenbuchauszug). Die Vorgaben und Verfahren der Anbieterin sind unter webmystiq.com/domain-registrierungsdaten veröffentlicht.

Punkt 3.9 – Neuer Absatz hinzugefügt

Neu:

Sind die Angaben gemäß Punkt 3.5 unrichtig, unvollständig oder nicht aktuell, oder kommt der Kunde einer Verifizierungs- oder Nachweisanforderung nicht fristgerecht nach, gilt Folgendes: • Die Anbieterin fordert den Kunden auf, die Daten binnen 14 Tagen zu berichtigen oder ihre Richtigkeit nachzuweisen. Bleibt dies erfolglos, setzt sie eine Nachfrist von 7 Tagen. • Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist die Anbieterin berechtigt, beim Registrar die Sperre des Domainnamens zu veranlassen, sodass er im DNS nicht mehr aufgelöst wird. Bei offensichtlich falschen Angaben oder begründetem Verdacht auf Missbrauch ist dies ohne vorherige Fristsetzung zulässig. • Werden die Daten nicht binnen 30 Tagen ab der Sperre berichtigt, ist die Anbieterin berechtigt, den Vertrag über den Domainnamen aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen und die Löschung des Domainnamens zu veranlassen. • Sperren, Löschungen und sonstige Maßnahmen der Registry oder des Registrars bleiben unberührt. • Die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Entgelte bleibt während einer Sperre bestehen. Bereits bezahlte Entgelte werden bei Sperre oder Löschung nicht erstattet. • Der Kunde hält die Anbieterin schad- und klaglos für sämtliche Nachteile, die ihr aus unrichtigen, unvollständigen oder nicht aktuellen Angaben entstehen, insbesondere aus Ansprüchen Dritter und behördlichen Verfahren.

Punkt 3.10 – Neuer Absatz hinzugefügt

Neu:

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Anbieterin gemäß § 30 NISG 2026 verpflichtet ist, berechtigten Stellen auf rechtmäßigen und hinreichend begründeten Antrag Zugang zu den Domain-Registrierungsdaten zu gewähren, und dass nicht personenbezogene Registrierungsdaten, bei juristischen Personen insbesondere Firma, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer, über die öffentlichen Abfragedienste (WHOIS/RDAP) der Registry abrufbar sind, soweit dies nach den für die jeweilige TLD geltenden Regeln von Registry und Registrar vorgesehen ist.

→ Die Veröffentlichung über WHOIS/RDAP erfolgt nur, soweit die Regeln von Registry und Registrar für die jeweilige TLD dies vorsehen.

Punkt 3.11 – Neuer Absatz hinzugefügt

Neu:

Der Kunde informiert die Anbieterin unverzüglich über Sicherheitsvorfälle oder Schwachstellen, die ihm in Bezug auf die von der Anbieterin erbrachten Leistungen bekannt werden, und unterstützt sie bei deren Aufklärung und Behebung.

Punkt 3.12 – Neuer Absatz hinzugefügt

Neu:

Unterliegt der Kunde als wesentliche oder wichtige Einrichtung dem NISG 2026 oder vergleichbaren Vorschriften und benötigt er deshalb besondere Sicherheitsmaßnahmen, Nachweise, Auditrechte oder vertragliche Zusicherungen in der Lieferkette, sind diese gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Ohne gesonderte Vereinbarung schuldet die Anbieterin die in diesen AGB und im Vertrag beschriebenen Leistungen.

Punkt 4.2 – geändert

Vorher:

Die Anzahlung ist unmittelbar nach Auftragserteilung und Rechnungsstellung fällig. Die restliche Vergütung ist nach vollständiger Leistungserbringung und Rechnungsstellung zu begleichen. Für laufende Kosten (wie für Wartung oder Hosting) ist die vollständige Bezahlung im Voraus ab Beanspruchung fällig.

Jetzt:

Die Anzahlung ist unmittelbar nach Auftragserteilung und Rechnungsstellung fällig. Die restliche Vergütung ist bei Werkleistungen nach Abnahme (Punkt 5.2), bei sonstigen Leistungen nach vollständiger Leistungserbringung, jeweils nach Rechnungsstellung zu begleichen. Laufende Entgelte (z. B. Wartung, Hosting, Domainnamen) sind für die jeweilige Abrechnungsperiode im Voraus fällig.

Punkt 4.3 – geändert

Vorher:

Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist die Anbieterin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz zu berechnen.

Jetzt:

Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist die Anbieterin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Darüber hinaus stehen ihr die Pauschale gemäß § 458 UGB in Höhe von 40 € je Verzugsfall sowie der Ersatz weiterer notwendiger und zweckentsprechender Betreibungskosten zu.

Punkt 4.4 – geändert

Vorher:

Für jede Mahnung, die nach Verstreichen des Zahlungsziels erforderlich ist, wird eine Gebühr von 15 € erhoben.

Jetzt:

Für jede Mahnung, die nach Verstreichen des Zahlungsziels erforderlich ist, wird eine Gebühr von 15 € erhoben. Mahngebühren werden auf die Pauschale gemäß § 458 UGB (Punkt 4.3) angerechnet und nur verrechnet, soweit sie diese übersteigen.

Punkt 4.5 – geändert

Vorher:

Die Anbieterin behält sich das Recht vor, die Preise für die vereinbarten Leistungen jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von 28 Tagen anzupassen. Der Kunde wird über die Preisanpassung schriftlich oder per E-Mail informiert. Sofern der Kunde der Preisanpassung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung widerspricht, gilt die Änderung als akzeptiert. Sollte der Kunde der Preisanpassung widersprechen, steht ihm ein Sonderkündigungsrecht zum Ende des Monats zu, in dem die Änderung in Kraft tritt. Widerspricht der Kunde nicht oder macht er von seinem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch, gilt die Preisanpassung als vereinbart. Auf diese Rechtsfolge wird der Kunde in der Mitteilung ausdrücklich hingewiesen.

Jetzt:

Die Anbieterin kann die Entgelte für laufende Leistungen (Dauerschuldverhältnisse) mit einer Ankündigungsfrist von 28 Tagen anpassen, insbesondere bei Änderung ihrer Kosten für Personal, Lizenzen, Energie oder Rechenzentrumsleistungen oder bei Preisänderungen von Registries, Registraren und sonstigen Vorlieferanten. Die Mitteilung erfolgt in Textform. Widerspricht der Kunde der Preisanpassung, steht ihm ein Sonderkündigungsrecht zum Ende des Monats zu, in dem die Änderung in Kraft tritt. Macht der Kunde von seinem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch, gilt die Preisanpassung als vereinbart. Auf diese Rechtsfolge wird der Kunde in der Mitteilung ausdrücklich hingewiesen. Vereinbarte Festpreise für Werkleistungen bleiben unberührt. Die Wertsicherung nach Punkt 4.8 bleibt daneben bestehen.

Punkt 4.6 – geändert

Vorher:

Stundensätze werden in 15-Minuten-Schritten abgerechnet. Die Aufzeichnung der geleisteten Stunden erfolgt entsprechend dieser Intervalle. Eine minutengenaue Abrechnung findet nicht statt, es sei denn, dies wurde ausdrücklich im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung schriftlich vereinbart.

Jetzt:

Stundensätze werden in 15-Minuten-Schritten abgerechnet. Die Aufzeichnung der geleisteten Stunden erfolgt entsprechend dieser Intervalle. Eine minutengenaue Abrechnung findet nicht statt, es sei denn, dies wurde ausdrücklich im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung vereinbart. Fahrtzeiten gelten als Arbeitszeit; Fahrt- und Reisekosten werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Für Leistungen außerhalb der Geschäftszeiten der Anbieterin (Montag bis Freitag, 9:00 bis 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage) gilt ein Zuschlag von 50 %, an Wochenenden und Feiertagen von 100 %, sofern nicht anders vereinbart.

Punkt 4.7 – Neuer Absatz hinzugefügt

Neu:

Der Kunde kann gegen Forderungen der Anbieterin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Das Recht des Kunden, bei wesentlichen Mängeln einer Werkleistung einen angemessenen Teil des Entgelts bis zur Mängelbehebung zurückzubehalten (§ 1052 ABGB), bleibt unberührt.

Punkt 4.8 – Neuer Absatz hinzugefügt

Neu:

Laufende Entgelte aus Dauerschuldverhältnissen sowie in Rahmenvereinbarungen vereinbarte Stundensätze sind wertgesichert. Sie werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres, erstmals zum ersten auf den Vertragsabschluss folgenden 1. Januar, im Ausmaß der Veränderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder des an seine Stelle tretenden Index angepasst, zuzüglich 1 Prozentpunkt. Maßgeblich ist die Veränderung der für September des Vorjahres verlautbarten Indexzahl gegenüber der für September des Jahres davor verlautbarten Indexzahl; eine negative Indexveränderung wird ebenso berücksichtigt. Für vor dem 1. Januar 2027 geschlossene Verträge erfolgt die erste Anpassung zum 1. Januar 2028. Die Anpassung tritt ohne gesonderte Vereinbarung und ohne gesonderte Mitteilung in Kraft und gilt für Abrechnungsperioden, die am oder nach dem Anpassungszeitpunkt beginnen; die Anbieterin weist sie auf der Rechnung aus. Unterbleibt eine Anpassung, kann sie in den Folgejahren nachgeholt werden; ein Verzicht liegt darin nicht. Übersteigt die Anpassung in einem Jahr 5 %, teilt die Anbieterin sie spätestens vier Wochen vor dem Wirksamwerden in Textform mit, und der Kunde kann den betroffenen Vertrag bis zum Wirksamwerden mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt kündigen. Vereinbarte Festpreise für Werkleistungen bleiben unberührt. Anpassungen über die Wertsicherung hinaus richten sich nach Punkt 4.5, Preisänderungen von Registries und Registraren nach Punkt 11.4.

→ Neue Wertsicherungsklausel: Laufende Entgelte und Stundensätze aus Rahmenvereinbarungen werden jährlich zum 1. Januar an den VPI 2020 zuzüglich 1 Prozentpunkt angepasst.

Punkt 5.1 – geändert

Vorher:

Die im Vertrag genannten Liefertermine gelten als unverbindliche Richtwerte, es sei denn, diese wurden ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Die Anbieterin bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten, haftet jedoch nicht für Verzögerungen, die durch höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare Umstände entstehen.

Jetzt:

Die im Vertrag genannten Liefertermine gelten als unverbindliche Richtwerte, es sei denn, diese wurden ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Verbindliche Termine setzen die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Die Anbieterin bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten, haftet jedoch nicht für Verzögerungen, die durch höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare Umstände entstehen.

Punkt 5.2 – Neuer Absatz hinzugefügt

Neu:

Werkleistungen, insbesondere Individualsoftware, stellt die Anbieterin dem Kunden zur Abnahme bereit und zeigt die Fertigstellung in Textform an. Der Kunde prüft die Leistung binnen 14 Tagen ab Zugang der Anzeige und erklärt die Abnahme oder rügt wesentliche Mängel in Textform unter nachvollziehbarer Beschreibung. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist keine wesentlichen Mängel rügt, wenn er die Leistung produktiv nutzt oder wenn die Abnahme aus Gründen unterbleibt, die der Kunde zu vertreten hat. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie werden im Rahmen der Gewährleistung behoben. Bei vereinbarten Teilleistungen oder Meilensteinen gilt dies für jede Teilleistung gesondert.

Punkt 5.3 – Neuer Absatz hinzugefügt

Neu:

Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist und wird die Restvergütung nach Punkt 4.2 fällig.

Punkt 6.1 – geändert

Vorher:

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass auf sämtlichen von der Anbieterin erstellten Softwareprodukten, Webseiten oder anderen Projekten ein Hinweis auf die Anbieterin als Erstellerin in angemessener Form angebracht wird. Dies kann durch ein dezentes Logo oder einen Textlink im Impressum oder an anderer geeigneter Stelle erfolgen.

Jetzt:

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass auf sämtlichen von der Anbieterin erstellten Softwareprodukten, Webseiten oder anderen Projekten ein Hinweis auf die Anbieterin als Erstellerin in angemessener Form angebracht wird, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Dies kann durch ein dezentes Logo oder einen Textlink im Impressum oder an anderer geeigneter Stelle erfolgen. Der Kunde kann den Entfall des Hinweises gegen ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt verlangen.

Punkt 6.2 – geändert

Vorher:

Die Anbieterin ist berechtigt, die erstellten Projekte als Referenz zu nutzen und den Namen sowie das Logo des Kunden in Werbematerialien zu verwenden, es sei denn, der Kunde widerspricht dem ausdrücklich.

Jetzt:

Die Anbieterin ist berechtigt, die erstellten Projekte als Referenz zu nutzen und den Namen sowie das Logo des Kunden in Werbematerialien zu verwenden, es sei denn, der Kunde widerspricht dem in Textform. Der Widerspruch ist jederzeit möglich und wirkt für die Zukunft. Vertrauliche Projektinhalte (Punkt 13) werden dabei nicht offengelegt.

Punkt 7 – Neufassung (bisher „Eigentums- und Urheberrechte“, jetzt „Nutzungsrechte und geistiges Eigentum“)

Vorher:

7.1 Bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises bleiben sämtliche gelieferten Materialien, Softwareprodukte und sonstige Arbeitsergebnisse im Eigentum der Anbieterin.

7.2 Sämtliche Urheberrechte an den von der Anbieterin erstellten Softwareprodukten, Designs, Grafiken und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben bei der Anbieterin, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Kunde erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die vereinbarte Dauer und den vereinbarten Zweck.

7.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Arbeitsergebnisse ohne Zustimmung der Anbieterin zu verändern oder an Dritte weiterzugeben, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

Jetzt:

7.1 Die Einräumung von Nutzungsrechten an Arbeitsergebnissen wird erst mit vollständiger Bezahlung der dafür vereinbarten Vergütung wirksam. Bis dahin ist die Nutzung nur zu Test- und Abnahmezwecken gestattet.

7.2 Mit vollständiger Bezahlung erhält der Kunde an den individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen (insbesondere Individualsoftware, Designs, Grafiken und Dokumentation) ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, unwiderrufliches, nicht ausschließliches Recht, diese für seine eigenen Geschäftszwecke zu nutzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten und an mit ihm verbundene Unternehmen im Sinne des § 189a Z 8 UGB weiterzugeben. Ausschließliche Nutzungsrechte, die Weitergabe an sonstige Dritte, der Vertrieb als eigenständiges Produkt sowie die Herausgabe des Quellcodes bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform. Soweit nicht anders vereinbart, stellt die Anbieterin die Arbeitsergebnisse in ausführbarer bzw. produktiv nutzbarer Form bereit.

7.3 Sämtliche Rechte an vorbestehenden Werken, wiederverwendbaren Komponenten, Bibliotheken, Frameworks, Werkzeugen, Methoden und am Know-how der Anbieterin („Anbieter-Komponenten“) verbleiben bei der Anbieterin, auch wenn sie in Arbeitsergebnisse eingebettet sind. An Anbieter-Komponenten erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist. Die Anbieterin bleibt berechtigt, Anbieter-Komponenten sowie das bei der Leistungserbringung erworbene allgemeine Know-how für andere Kunden zu nutzen.

→ Statt Eigentumsvorbehalt und einfachem Nutzungsrecht erhält der Kunde nach vollständiger Bezahlung ein unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen; Anbieter-Komponenten bleiben bei der Anbieterin. Verbundene Unternehmen im Sinne von Punkt 7.2 sind solche gemäß § 189a Z 8 UGB.

Punkt 7.4 – Neuer Absatz hinzugefügt

Neu:

Arbeitsergebnisse können Open-Source-Software und Komponenten Dritter enthalten. Für diese gelten ausschließlich die Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers, die der Kunde einhält; Punkt 7.2 erstreckt sich nicht auf sie. Die Anbieterin weist dem Kunden auf Anfrage die eingesetzten Komponenten und ihre Lizenzen aus und setzt ohne Vereinbarung keine Komponenten ein, deren Lizenz die Offenlegung des Quellcodes der Individualsoftware erzwingen würde.

Punkt 7.5 – Neuer Absatz hinzugefügt

Neu:

Inhalte, Daten und Materialien, die der Kunde beistellt oder im Rahmen des Hostings speichert, verbleiben in seiner Rechteinhaberschaft. Der Kunde räumt der Anbieterin das Recht ein, sie zu speichern, zu verarbeiten und zu vervielfältigen, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.

Punkt 7.6 – Neuer Absatz hinzugefügt

Neu:

Die dem berechtigten Nutzer gesetzlich zwingend zustehenden Befugnisse, insbesondere nach §§ 40d und 40e UrhG (Sicherungskopie, Dekompilierung zur Herstellung der Interoperabilität), bleiben unberührt.

Punkt 8.1 – geändert

Vorher:

Die Anbieterin gewährleistet, dass die vereinbarten Leistungen im Wesentlichen den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Im Fall von Mängeln hat der Kunde der Anbieterin diese unverzüglich anzuzeigen.

Jetzt:

Die Anbieterin leistet Gewähr, dass Werkleistungen im Zeitpunkt der Abnahme der vereinbarten Spezifikation entsprechen. Bei Dienstleistungen (insbesondere Consulting und Wartung nach Aufwand) wird die sorgfältige Erbringung, nicht ein bestimmter Erfolg geschuldet.

Punkt 8.2 – Neuer Absatz hinzugefügt

Neu:

Die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen beträgt 12 Monate ab Abnahme. Die Vermutung des § 924 ABGB ist ausgeschlossen; der Kunde hat zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Abnahme vorlag.

→ Die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen beträgt 12 Monate ab Abnahme; die Vermutung des § 924 ABGB ist ausgeschlossen.

Punkt 8.3 – Neuer Absatz hinzugefügt

Neu:

Bei Abnahme erkennbare Mängel hat der Kunde binnen 14 Tagen ab Abnahme, verdeckte Mängel binnen 14 Tagen ab Entdeckung in Textform unter nachvollziehbarer Beschreibung anzuzeigen. Nicht fristgerecht angezeigte Mängel sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Mängel, die die Anbieterin vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat.

→ Erkennbare Mängel sind binnen 14 Tagen ab Abnahme, verdeckte binnen 14 Tagen ab Entdeckung zu rügen; dies gilt nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte oder verschwiegene Mängel.

Punkt 8.4 – Neuer Absatz hinzugefügt

Neu:

Die Anbieterin leistet Gewähr zunächst nach ihrer Wahl durch Verbesserung oder Austausch. Eine Umgehungslösung ist zulässig, wenn sie die vertragsgemäße Nutzung sicherstellt. Schlägt die Verbesserung zweimal innerhalb angemessener Frist fehl oder ist sie unmöglich, wird sie von der Anbieterin verweigert oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde Preisminderung oder, bei wesentlichen und nicht behebbaren Mängeln, Wandlung verlangen.

→ Preisminderung oder Wandlung kann auch verlangt werden, wenn die Verbesserung unmöglich ist, verweigert wird oder dem Kunden unzumutbar ist.

Punkt 8.5 – Neuer Absatz hinzugefügt

Neu:

Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die auf Änderungen oder Eingriffe des Kunden oder Dritter, auf den Betrieb in einer nicht von der Anbieterin freigegebenen Umgebung, auf fehlerhafte oder unvollständige Beistellungen des Kunden oder auf nicht von der Anbieterin eingespielte Updates zurückzuführen sind. Für Software und Dienste Dritter übernimmt die Anbieterin Gewährleistung nur in dem Umfang, in dem der Dritte sie der Anbieterin gewährt.

Punkt 8.6 – Neuer Absatz hinzugefügt

Neu:

Für Hosting gilt ergänzend Punkt 10, für Wartung Punkt 12.

Punkt 9.1 – geändert (bisher Punkt 8.2)

Vorher:

Die Anbieterin haftet nur für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt.

Jetzt:

Die Anbieterin haftet für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Anbieterin nur bis zur Höchstgrenze nach Punkt 9.2 und nicht für die dort ausgeschlossenen Schadensarten. Diese Beschränkungen gelten nicht für Personenschäden und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

→ Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Anbieterin bis zur Höchstgrenze nach Punkt 9.2, jedoch nicht für die dort ausgeschlossenen Schadensarten.

Punkt 9.2 – geändert (bisher Punkt 8.3)

Vorher:

Die Haftung der Anbieterin ist in jedem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Jetzt:

Die Haftung ist, soweit gesetzlich zulässig und sofern nicht Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit vorliegt, je Schadensfall und insgesamt pro Vertragsjahr mit dem Nettoauftragswert des betroffenen Vertrags bzw. dem im betroffenen Vertragsjahr geschuldeten Nettoentgelt, höchstens jedoch mit 50.000 € begrenzt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, nicht erzielte Einsparungen, Zinsverluste und Ansprüche Dritter ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Punkt 9.3 – Neuer Absatz hinzugefügt

Neu:

Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

Punkt 9.4 – geändert (bisher Punkt 8.4)

Vorher:

Für Datenverluste haftet die Anbieterin nur, sofern der Kunde regelmäßige und dem Risiko angemessene Datensicherungen vorgenommen hat.

Jetzt:

Für Datenverluste haftet die Anbieterin nur, wenn der Kunde regelmäßige und dem Risiko angemessene Datensicherungen vorgenommen hat, und der Höhe nach nur mit dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Sicherung für die Wiederherstellung erforderlich wäre. Ob die Datensicherung zum Leistungsumfang der Anbieterin gehört, ergibt sich aus dem Vertrag (Punkt 10.4).

Punkt 9.5 – geändert (bisher Punkt 8.5)

Vorher:

Für Einschränkungen, Fehler oder Ausfälle, die auf eingesetzte Drittanbieter-Software oder -Dienste zurückzuführen sind, übernimmt die Anbieterin keine Haftung.

Jetzt:

Für Einschränkungen, Fehler oder Ausfälle, die auf eingesetzte Drittanbieter-Software oder -Dienste zurückzuführen sind, haftet die Anbieterin nur, soweit sie deren Auswahl, Einbindung oder Ausfall zu vertreten hat.

→ Für Drittanbieter-Software und -Dienste haftet die Anbieterin, soweit sie deren Auswahl, Einbindung oder Ausfall zu vertreten hat.

Punkt 9.6 – geändert (bisher Punkt 8.6)

Vorher:

Die Anbieterin haftet nicht für Leistungsverzögerung oder -ausfälle aufgrund höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophe, Pandemie, Streik, Krieg, behördliche Anordnung oder Ausfälle von Hosting-Providern, auf welche die Anbieterin keinen Einfluss hat). In solchen Fällen verlängern sich die Fristen angemessen.

Jetzt:

Die Anbieterin haftet nicht für Leistungsverzögerungen oder -ausfälle aufgrund höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophe, Pandemie, Streik, Krieg, behördliche Anordnung, Cyberangriffe wie DDoS-Attacken trotz angemessener Schutzmaßnahmen sowie Ausfälle von Vorlieferanten oder Hosting-Providern, auf welche die Anbieterin keinen Einfluss hat). In solchen Fällen verlängern sich die Fristen angemessen. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, kann jede Partei den betroffenen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen; bis dahin erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

Punkt 9.7 – Neuer Absatz hinzugefügt

Neu:

Schadenersatzansprüche gegen die Anbieterin sind bei sonstigem Ausschluss binnen 12 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch binnen zwei Jahren ab dem schädigenden Ereignis gerichtlich geltend zu machen, sofern nicht Vorsatz vorliegt.

Punkt 10 – Hosting (neuer Abschnitt)

Neu:

Neuer Abschnitt mit Regelungen zum Hosting: Verfügbarkeit (Zielwert 99,5 % im Jahresmittel), Ankündigung von Wartungsarbeiten, zulässige Nutzung, Datensicherung, Sperrrecht der Anbieterin sowie Datenherausgabe und Löschung nach Vertragsende.

Punkt 11 – Domainnamen: Laufzeit, Verlängerung und Transfer (neuer Abschnitt)

Neu:

Neuer Abschnitt zu Domainnamen: Laufzeit und automatische Verlängerung (Kündigung bis 6 Wochen vor Ablauf), Folgen nicht bezahlter Verlängerungen, Transfer zu anderen Anbietern, Weitergabe von Gebührenerhöhungen, Domainstreitigkeiten und Löschung bei Vertragsende. Punkt 11.2: Die Anbieterin erinnert den Kunden rechtzeitig vor Ablauf in Textform an die Fälligkeit des Verlängerungsentgelts. Punkt 11.3: Der Auth-Code wird unverzüglich, spätestens innerhalb der Fristen von Registry oder Registrar, bereitgestellt und darf nur verweigert werden, soweit deren Regeln dies zulassen. Punkt 11.6: Der Kunde ist für den rechtzeitigen Transfer verantwortlich und wird vor Vertragsende ausdrücklich auf die bevorstehende Löschung hingewiesen.

Punkt 12 – Wartung und Consulting (neuer Abschnitt)

Neu:

Neuer Abschnitt zu Wartung und Consulting: Leistungsumfang, Mitwirkung des Kunden bei Fremdsystemen, Haftungsabgrenzung, Beratungsleistungen ohne Erfolgsschuld und Verfall nicht verbrauchter Stundenkontingente.

Punkt 13 – Geheimhaltung (neuer Abschnitt)

Neu:

Neuer Abschnitt zur beidseitigen Geheimhaltung vertraulicher Informationen für die Dauer der Zusammenarbeit und 3 Jahre darüber hinaus (Geschäftsgeheimnisse unbefristet).

Punkt 14.2 – geändert (bisher Punkt 9.2)

Vorher:

Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder der Kunde ausdrücklich eingewilligt hat.

Jetzt:

Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, die Anbieterin gesetzlich dazu verpflichtet ist (z. B. gemäß § 30 Abs. 5 NISG 2026) oder der Kunde ausdrücklich eingewilligt hat.

Punkt 14.3 – geändert (bisher Punkt 9.3)

Vorher:

Sofern die Anbieterin im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, wird hierfür ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen.

Jetzt:

Soweit die Anbieterin im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet (insbesondere beim Hosting und bei der Wartung), schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Die Anbieterin stellt dafür ihren Standard-Auftragsverarbeitungsvertrag in der bei Auftragserteilung gültigen Fassung bereit, der mit Auftragserteilung Vertragsbestandteil wird, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Einsatz weiterer Auftragsverarbeiter richtet sich nach diesem Vertrag.

→ Maßgeblich ist der Standard-Auftragsverarbeitungsvertrag in der bei Auftragserteilung gültigen Fassung.

Punkt 15.1 – geändert (bisher Punkt 10.1)

Vorher:

Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Soweit nicht anders vereinbart, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird.

Jetzt:

Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Soweit nicht anders vereinbart, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Kündigungen bedürfen der Textform. Für Domainnamen gilt Punkt 11.1.

Punkt 15.2 – geändert (bisher Punkt 10.2)

Vorher:

Die Anbieterin ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, insbesondere bei Zahlungsverzug oder schwerwiegenden Verstößen gegen die Vertragspflichten.

Jetzt:

Die Anbieterin ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung und Nachfrist von 14 Tagen mit Zahlungen in Verzug ist, wiederholt oder schwerwiegend gegen Vertragspflichten (insbesondere Punkte 3 und 10.3) verstößt oder, soweit gesetzlich zulässig, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird.

Punkt 15.3 – geändert (bisher Punkt 10.3)

Vorher:

Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch den Kunden ohne wichtigen Grund sind die bis dahin erbrachten Leistungen sowie die durch die Beendigung entstandenen Aufwände zu vergüten.

Jetzt:

Tritt der Kunde von einem Werkvertrag ohne wichtigen Grund zurück oder bestellt er die Leistung ab, gilt § 1168 ABGB: Die Anbieterin behält den Anspruch auf das vereinbarte Entgelt abzüglich dessen, was sie sich infolge des Unterbleibens der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben hat. Kündigt der Kunde ein Dauerschuldverhältnis vorzeitig ohne wichtigen Grund, bleibt das Entgelt bis zum nächstmöglichen ordentlichen Beendigungszeitpunkt geschuldet.

Punkt 15.4 – Neuer Absatz hinzugefügt

Neu:

Mit Vertragsende enden die Nutzungsrechte an laufend bereitgestellten Leistungen (z. B. Hosting, laufende Lizenzen). Nutzungsrechte nach Punkt 7.2 an bezahlten Arbeitsergebnissen bleiben bestehen. Für die Herausgabe und Löschung von Daten gilt Punkt 10.6, für Domainnamen Punkt 11. Unterstützung bei Übergabe und Migration erbringt die Anbieterin nach Aufwand.

Punkt 16.2 – geändert (bisher Punkt 11.2)

Vorher:

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Jetzt:

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt. Gleiches gilt für Regelungslücken.

Punkt 16.4 – geändert (bisher Punkt 11.4)

Vorher:

Es gilt österreichisches Recht. Der Gerichtsstand ist der Sitz der Anbieterin. Die Anbieterin ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

Jetzt:

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Anbieterin. Die Anbieterin ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

Punkt 16.5 – Neuer Absatz hinzugefügt

Neu:

Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit Zustimmung der Anbieterin in Textform auf Dritte übertragen. Die Anbieterin darf den Vertrag auf ein mit ihr verbundenes Unternehmen im Sinne des § 189a Z 8 UGB oder einen Rechtsnachfolger übertragen, sofern dadurch keine wesentliche Verschlechterung der Rechtsstellung des Kunden eintritt; der Kunde wird darüber in Textform informiert.

→ Eine Vertragsübertragung durch die Anbieterin ist nur an verbundene Unternehmen im Sinne des § 189a Z 8 UGB oder Rechtsnachfolger und nur ohne wesentliche Verschlechterung der Rechtsstellung des Kunden zulässig.

Neugliederung und Nummerierung

→ Bisher 5 „Liefertermine“ heißt jetzt „Liefertermine und Abnahme“. Bisher 8 „Gewährleistung und Haftung“ ist aufgeteilt in 8 „Gewährleistung“ und 9 „Haftung“. Durch die neuen Abschnitte 10 bis 13 werden bisher 9 „Datenschutz“ zu 14, bisher 10 „Laufzeit und Kündigung“ zu 15 und bisher 11 „Schlussbestimmungen“ zu 16. Inhaltlich unverändert verschoben wurden bisher 9.1 (jetzt 14.1), 11.1 (jetzt 16.1) und 11.3 (jetzt 16.3).

Änderungen von Version 2025.04.12 zu Version 2026.01.19

Änderung der Firmierung nach Umgründung

Vorher:

WebMystiq Innovations e.U.

Jetzt:

WebMystiq Technologies GmbH

→ Adaptierung der Firmierung inkl. aller relevanten Daten (FN, UID, etc.) wie auch Anpassung div. Bezeichnungen ("der Anbieter" zu "die Anbieterin")

1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss

  • 1.1 Diese AGB gelten für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 1 UGB (B2B). Die Anwendung gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG ist ausgeschlossen. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
  • 1.2 Die Leistungen der Anbieterin umfassen insbesondere Individualsoftwareentwicklung, Hosting, Domainregistrierung, Wartung und Consulting. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt: Individualsoftwareentwicklung wird als Werkvertrag erbracht; Hosting, Wartung und sonstige laufende Leistungen sind Dauerschuldverhältnisse; Consulting, Schulung und nach Aufwand abgerechnete Leistungen sind Dienstleistungen, bei denen die Anbieterin ein sorgfältiges Bemühen, jedoch keinen bestimmten Erfolg schuldet.
  • 1.3 Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie in Textform (z. B. E-Mail) vereinbart und von der Anbieterin bestätigt wurden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  • 1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn die Anbieterin ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht.
  • 1.5 Änderungen dieser AGB werden dem Kunden in Textform mitgeteilt und gelten als vereinbart, wenn der Kunde nicht binnen vier Wochen ab Zugang der Mitteilung in Textform widerspricht; sie werden frühestens nach Ablauf dieser Frist wirksam. Widerspricht der Kunde fristgerecht, gelten für die bestehenden Verträge die bisherigen AGB weiter; die Anbieterin ist in diesem Fall berechtigt, betroffene Dauerschuldverhältnisse mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen. Bei Dauerschuldverhältnissen kann der Kunde den betroffenen Vertrag stattdessen bis zum Wirksamwerden der Änderung mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt kündigen. Auf diese Rechtsfolgen wird der Kunde in der Mitteilung ausdrücklich hingewiesen. Dieses Verfahren findet keine Anwendung auf Änderungen, die das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wesentlich zulasten des Kunden verschieben; solche Änderungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden. Änderungen, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben oder verbindlicher Vorgaben von Registries oder Registraren erforderlich sind, werden dem Kunden mitgeteilt und gelten ab dem dort maßgeblichen Zeitpunkt.

2. Leistungsumfang und Vertragsgegenstand

  • 2.1 Der genaue Leistungsumfang wird im jeweiligen Vertrag oder in der Auftragsbestätigung festgelegt. Die Anbieterin erbringt die vereinbarten Leistungen nach den spezifischen Anforderungen des Kunden, wie im Vertrag beschrieben.
  • 2.2 Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs (Change Requests) bedürfen der Vereinbarung in Textform. Zusätzliche Leistungen sowie Mehraufwand, der durch Änderungswünsche des Kunden entsteht, werden nach den vereinbarten Stundensätzen gesondert in Rechnung gestellt. Vereinbarte Termine verschieben sich angemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum, den der Kunde für die Prüfung und Freigabe des Change Requests bzw. des zugehörigen Angebots benötigt. Bis zur Freigabe ist die Anbieterin berechtigt, die Arbeiten auf Grundlage des bisher vereinbarten Leistungsumfangs fortzuführen oder von der Änderung betroffene Arbeiten zu unterbrechen.
  • 2.3 Die Anbieterin ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer einzusetzen. Sie bleibt für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Subunternehmer gilt Punkt 14.3.
  • 2.4 Bei der Registrierung, Verlängerung, Übertragung und Verwaltung von Domainnamen wird die Anbieterin als Wiederverkäuferin im Namen akkreditierter Registrare tätig. Ergänzend gelten die Registrierungsbedingungen und Richtlinien der jeweiligen Vergabestelle (Registry) und des Registrars, die der Kunde mit der Beauftragung anerkennt. Ein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Domainnamens besteht nicht; der Vertrag über einen Domainnamen kommt erst mit der Bestätigung der Registrierung durch die Registry zustande. Entscheidungen, Sperren und sonstige Maßnahmen der Registry oder des Registrars sowie Ergebnisse von Streitbeilegungsverfahren liegen außerhalb des Einflussbereichs der Anbieterin. Ergänzend gilt Punkt 11.

3. Pflichten des Kunden

  • 3.1 Der Kunde ist verpflichtet, alle zur Leistungserbringung notwendigen Informationen und Daten rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
  • 3.2 Der Kunde trägt die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der Inhalte, die er auf den Servern der Anbieterin speichert oder über diese verbreitet. Insbesondere stellt er sicher, dass die Inhalte keine Rechte Dritter verletzen. Der Kunde hält die Anbieterin schad- und klaglos für alle Ansprüche Dritter und behördlichen Verfahren, die aus vom Kunden eingebrachten Inhalten oder seiner Nutzung der Leistungen entstehen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverfolgung.
  • 3.3 Der Kunde verpflichtet sich, die ihm zur Verfügung gestellten Zugangskennungen und Passwörter geheim zu halten und die Anbieterin unverzüglich zu informieren, wenn der Verdacht besteht, dass unbefugte Dritte Kenntnis davon erlangt haben. Handlungen, die unter Verwendung der Zugangsdaten des Kunden vorgenommen werden, werden dem Kunden zugerechnet, sofern er sie zu vertreten hat.
  • 3.4 Fristen verlängern sich angemessen, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
  • 3.5 Bei der Registrierung, Verlängerung, Übertragung und Verwaltung von Domainnamen ist der Kunde verpflichtet, korrekte, vollständige und aktuelle Angaben zum Domaininhaber und zu den Kontaktstellen zu machen. Dazu zählen insbesondere der vollständige Name (bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften die Firma einschließlich Rechtsform), die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer. Die Angabe von Platzhalter-, Fantasie- oder fremden Daten ist unzulässig. Juristischen Personen wird empfohlen, eine allgemeine, nicht personenbezogene E-Mail-Adresse (z. B. office@…) anzugeben, da ihre Registrierungsdaten gemäß Punkt 3.10 veröffentlicht werden.
  • 3.6 Die Anbieterin registriert Domainnamen ausschließlich für den Eigenbedarf des Kunden. Domaininhaber ist der Kunde selbst. Die Registrierung von Domainnamen für Dritte oder zum Zweck des Weiterverkaufs ist nicht gestattet.
  • 3.7 Der Kunde hat der Anbieterin Änderungen der Inhaber- und Kontaktdaten unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab der Änderung mitzuteilen.
  • 3.8 Der Kunde wirkt an den Überprüfungsverfahren der Anbieterin, des Registrars und der Registry mit. Insbesondere bestätigt er Verifizierungsanfragen und legt auf Anforderung fristgerecht geeignete Nachweise vor (z. B. Lichtbildausweis, Meldebestätigung, Firmenbuchauszug). Die Vorgaben und Verfahren der Anbieterin sind unter webmystiq.com/domain-registrierungsdaten veröffentlicht.
  • 3.9 Sind die Angaben gemäß Punkt 3.5 unrichtig, unvollständig oder nicht aktuell, oder kommt der Kunde einer Verifizierungs- oder Nachweisanforderung nicht fristgerecht nach, gilt Folgendes:
    • Die Anbieterin fordert den Kunden auf, die Daten binnen 14 Tagen zu berichtigen oder ihre Richtigkeit nachzuweisen. Bleibt dies erfolglos, setzt sie eine Nachfrist von 7 Tagen.
    • Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist die Anbieterin berechtigt, beim Registrar die Sperre des Domainnamens zu veranlassen, sodass er im DNS nicht mehr aufgelöst wird. Bei offensichtlich falschen Angaben oder begründetem Verdacht auf Missbrauch ist dies ohne vorherige Fristsetzung zulässig.
    • Werden die Daten nicht binnen 30 Tagen ab der Sperre berichtigt, ist die Anbieterin berechtigt, den Vertrag über den Domainnamen aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen und die Löschung des Domainnamens zu veranlassen.
    • Sperren, Löschungen und sonstige Maßnahmen der Registry oder des Registrars bleiben unberührt.
    • Die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Entgelte bleibt während einer Sperre bestehen. Bereits bezahlte Entgelte werden bei Sperre oder Löschung nicht erstattet.
    • Der Kunde hält die Anbieterin schad- und klaglos für sämtliche Nachteile, die ihr aus unrichtigen, unvollständigen oder nicht aktuellen Angaben entstehen, insbesondere aus Ansprüchen Dritter und behördlichen Verfahren.
  • 3.10 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Anbieterin gemäß § 30 NISG 2026 verpflichtet ist, berechtigten Stellen auf rechtmäßigen und hinreichend begründeten Antrag Zugang zu den Domain-Registrierungsdaten zu gewähren, und dass nicht personenbezogene Registrierungsdaten, bei juristischen Personen insbesondere Firma, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer, über die öffentlichen Abfragedienste (WHOIS/RDAP) der Registry abrufbar sind, soweit dies nach den für die jeweilige TLD geltenden Regeln von Registry und Registrar vorgesehen ist.
  • 3.11 Der Kunde informiert die Anbieterin unverzüglich über Sicherheitsvorfälle oder Schwachstellen, die ihm in Bezug auf die von der Anbieterin erbrachten Leistungen bekannt werden, und unterstützt sie bei deren Aufklärung und Behebung.
  • 3.12 Unterliegt der Kunde als wesentliche oder wichtige Einrichtung dem NISG 2026 oder vergleichbaren Vorschriften und benötigt er deshalb besondere Sicherheitsmaßnahmen, Nachweise, Auditrechte oder vertragliche Zusicherungen in der Lieferkette, sind diese gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Ohne gesonderte Vereinbarung schuldet die Anbieterin die in diesen AGB und im Vertrag beschriebenen Leistungen.

4. Zahlungsbedingungen und Anzahlung

  • 4.1 Als Neukunde (Erstauftrag) ist eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Auftragsvolumens erforderlich. Als Bestandskunde ist ab einem Netto-Auftragsvolumen von 2.000 € eine Anzahlung in Höhe von 40 % erforderlich, es sei denn, im Vertrag (Angebot/Auftragsbestätigung) ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
  • 4.2 Die Anzahlung ist unmittelbar nach Auftragserteilung und Rechnungsstellung fällig. Die restliche Vergütung ist bei Werkleistungen nach Abnahme (Punkt 5.2), bei sonstigen Leistungen nach vollständiger Leistungserbringung, jeweils nach Rechnungsstellung zu begleichen. Laufende Entgelte (z. B. Wartung, Hosting, Domainnamen) sind für die jeweilige Abrechnungsperiode im Voraus fällig.
  • 4.3 Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist die Anbieterin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Darüber hinaus stehen ihr die Pauschale gemäß § 458 UGB in Höhe von 40 € je Verzugsfall sowie der Ersatz weiterer notwendiger und zweckentsprechender Betreibungskosten zu.
  • 4.4 Für jede Mahnung, die nach Verstreichen des Zahlungsziels erforderlich ist, wird eine Gebühr von 15 € erhoben. Mahngebühren werden auf die Pauschale gemäß § 458 UGB (Punkt 4.3) angerechnet und nur verrechnet, soweit sie diese übersteigen.
  • 4.5 Die Anbieterin kann die Entgelte für laufende Leistungen (Dauerschuldverhältnisse) mit einer Ankündigungsfrist von 28 Tagen anpassen, insbesondere bei Änderung ihrer Kosten für Personal, Lizenzen, Energie oder Rechenzentrumsleistungen oder bei Preisänderungen von Registries, Registraren und sonstigen Vorlieferanten. Die Mitteilung erfolgt in Textform. Widerspricht der Kunde der Preisanpassung, steht ihm ein Sonderkündigungsrecht zum Ende des Monats zu, in dem die Änderung in Kraft tritt. Macht der Kunde von seinem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch, gilt die Preisanpassung als vereinbart. Auf diese Rechtsfolge wird der Kunde in der Mitteilung ausdrücklich hingewiesen. Vereinbarte Festpreise für Werkleistungen bleiben unberührt. Die Wertsicherung nach Punkt 4.8 bleibt daneben bestehen.
  • 4.6 Stundensätze werden in 15-Minuten-Schritten abgerechnet. Die Aufzeichnung der geleisteten Stunden erfolgt entsprechend dieser Intervalle. Eine minutengenaue Abrechnung findet nicht statt, es sei denn, dies wurde ausdrücklich im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung vereinbart. Fahrtzeiten gelten als Arbeitszeit; Fahrt- und Reisekosten werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Für Leistungen außerhalb der Geschäftszeiten der Anbieterin (Montag bis Freitag, 9:00 bis 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage) gilt ein Zuschlag von 50 %, an Wochenenden und Feiertagen von 100 %, sofern nicht anders vereinbart.
  • 4.7 Der Kunde kann gegen Forderungen der Anbieterin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Das Recht des Kunden, bei wesentlichen Mängeln einer Werkleistung einen angemessenen Teil des Entgelts bis zur Mängelbehebung zurückzubehalten (§ 1052 ABGB), bleibt unberührt.
  • 4.8 Laufende Entgelte aus Dauerschuldverhältnissen sowie in Rahmenvereinbarungen vereinbarte Stundensätze sind wertgesichert. Sie werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres, erstmals zum ersten auf den Vertragsabschluss folgenden 1. Januar, im Ausmaß der Veränderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder des an seine Stelle tretenden Index angepasst, zuzüglich 1 Prozentpunkt. Maßgeblich ist die Veränderung der für September des Vorjahres verlautbarten Indexzahl gegenüber der für September des Jahres davor verlautbarten Indexzahl; eine negative Indexveränderung wird ebenso berücksichtigt. Für vor dem 1. Januar 2027 geschlossene Verträge erfolgt die erste Anpassung zum 1. Januar 2028. Die Anpassung tritt ohne gesonderte Vereinbarung und ohne gesonderte Mitteilung in Kraft und gilt für Abrechnungsperioden, die am oder nach dem Anpassungszeitpunkt beginnen; die Anbieterin weist sie auf der Rechnung aus. Unterbleibt eine Anpassung, kann sie in den Folgejahren nachgeholt werden; ein Verzicht liegt darin nicht. Übersteigt die Anpassung in einem Jahr 5 %, teilt die Anbieterin sie spätestens vier Wochen vor dem Wirksamwerden in Textform mit, und der Kunde kann den betroffenen Vertrag bis zum Wirksamwerden mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt kündigen. Vereinbarte Festpreise für Werkleistungen bleiben unberührt. Anpassungen über die Wertsicherung hinaus richten sich nach Punkt 4.5, Preisänderungen von Registries und Registraren nach Punkt 11.4.

5. Liefertermine und Abnahme

  • 5.1 Die im Vertrag genannten Liefertermine gelten als unverbindliche Richtwerte, es sei denn, diese wurden ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Verbindliche Termine setzen die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Die Anbieterin bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten, haftet jedoch nicht für Verzögerungen, die durch höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare Umstände entstehen.
  • 5.2 Werkleistungen, insbesondere Individualsoftware, stellt die Anbieterin dem Kunden zur Abnahme bereit und zeigt die Fertigstellung in Textform an. Der Kunde prüft die Leistung binnen 14 Tagen ab Zugang der Anzeige und erklärt die Abnahme oder rügt wesentliche Mängel in Textform unter nachvollziehbarer Beschreibung. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist keine wesentlichen Mängel rügt, wenn er die Leistung produktiv nutzt oder wenn die Abnahme aus Gründen unterbleibt, die der Kunde zu vertreten hat. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie werden im Rahmen der Gewährleistung behoben. Bei vereinbarten Teilleistungen oder Meilensteinen gilt dies für jede Teilleistung gesondert.
  • 5.3 Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist und wird die Restvergütung nach Punkt 4.2 fällig.

6. Kennzeichnung und Nennung

  • 6.1 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass auf sämtlichen von der Anbieterin erstellten Softwareprodukten, Webseiten oder anderen Projekten ein Hinweis auf die Anbieterin als Erstellerin in angemessener Form angebracht wird, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Dies kann durch ein dezentes Logo oder einen Textlink im Impressum oder an anderer geeigneter Stelle erfolgen. Der Kunde kann den Entfall des Hinweises gegen ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt verlangen.
  • 6.2 Die Anbieterin ist berechtigt, die erstellten Projekte als Referenz zu nutzen und den Namen sowie das Logo des Kunden in Werbematerialien zu verwenden, es sei denn, der Kunde widerspricht dem in Textform. Der Widerspruch ist jederzeit möglich und wirkt für die Zukunft. Vertrauliche Projektinhalte (Punkt 13) werden dabei nicht offengelegt.

7. Nutzungsrechte und geistiges Eigentum

  • 7.1 Die Einräumung von Nutzungsrechten an Arbeitsergebnissen wird erst mit vollständiger Bezahlung der dafür vereinbarten Vergütung wirksam. Bis dahin ist die Nutzung nur zu Test- und Abnahmezwecken gestattet.
  • 7.2 Mit vollständiger Bezahlung erhält der Kunde an den individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen (insbesondere Individualsoftware, Designs, Grafiken und Dokumentation) ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, unwiderrufliches, nicht ausschließliches Recht, diese für seine eigenen Geschäftszwecke zu nutzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten und an mit ihm verbundene Unternehmen im Sinne des § 189a Z 8 UGB weiterzugeben. Ausschließliche Nutzungsrechte, die Weitergabe an sonstige Dritte, der Vertrieb als eigenständiges Produkt sowie die Herausgabe des Quellcodes bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform. Soweit nicht anders vereinbart, stellt die Anbieterin die Arbeitsergebnisse in ausführbarer bzw. produktiv nutzbarer Form bereit.
  • 7.3 Sämtliche Rechte an vorbestehenden Werken, wiederverwendbaren Komponenten, Bibliotheken, Frameworks, Werkzeugen, Methoden und am Know-how der Anbieterin („Anbieter-Komponenten“) verbleiben bei der Anbieterin, auch wenn sie in Arbeitsergebnisse eingebettet sind. An Anbieter-Komponenten erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist. Die Anbieterin bleibt berechtigt, Anbieter-Komponenten sowie das bei der Leistungserbringung erworbene allgemeine Know-how für andere Kunden zu nutzen.
  • 7.4 Arbeitsergebnisse können Open-Source-Software und Komponenten Dritter enthalten. Für diese gelten ausschließlich die Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers, die der Kunde einhält; Punkt 7.2 erstreckt sich nicht auf sie. Die Anbieterin weist dem Kunden auf Anfrage die eingesetzten Komponenten und ihre Lizenzen aus und setzt ohne Vereinbarung keine Komponenten ein, deren Lizenz die Offenlegung des Quellcodes der Individualsoftware erzwingen würde.
  • 7.5 Inhalte, Daten und Materialien, die der Kunde beistellt oder im Rahmen des Hostings speichert, verbleiben in seiner Rechteinhaberschaft. Der Kunde räumt der Anbieterin das Recht ein, sie zu speichern, zu verarbeiten und zu vervielfältigen, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.
  • 7.6 Die dem berechtigten Nutzer gesetzlich zwingend zustehenden Befugnisse, insbesondere nach §§ 40d und 40e UrhG (Sicherungskopie, Dekompilierung zur Herstellung der Interoperabilität), bleiben unberührt.

8. Gewährleistung

  • 8.1 Die Anbieterin leistet Gewähr, dass Werkleistungen im Zeitpunkt der Abnahme der vereinbarten Spezifikation entsprechen. Bei Dienstleistungen (insbesondere Consulting und Wartung nach Aufwand) wird die sorgfältige Erbringung, nicht ein bestimmter Erfolg geschuldet.
  • 8.2 Die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen beträgt 12 Monate ab Abnahme. Die Vermutung des § 924 ABGB ist ausgeschlossen; der Kunde hat zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Abnahme vorlag.
  • 8.3 Bei Abnahme erkennbare Mängel hat der Kunde binnen 14 Tagen ab Abnahme, verdeckte Mängel binnen 14 Tagen ab Entdeckung in Textform unter nachvollziehbarer Beschreibung anzuzeigen. Nicht fristgerecht angezeigte Mängel sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Mängel, die die Anbieterin vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat.
  • 8.4 Die Anbieterin leistet Gewähr zunächst nach ihrer Wahl durch Verbesserung oder Austausch. Eine Umgehungslösung ist zulässig, wenn sie die vertragsgemäße Nutzung sicherstellt. Schlägt die Verbesserung zweimal innerhalb angemessener Frist fehl oder ist sie unmöglich, wird sie von der Anbieterin verweigert oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde Preisminderung oder, bei wesentlichen und nicht behebbaren Mängeln, Wandlung verlangen.
  • 8.5 Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die auf Änderungen oder Eingriffe des Kunden oder Dritter, auf den Betrieb in einer nicht von der Anbieterin freigegebenen Umgebung, auf fehlerhafte oder unvollständige Beistellungen des Kunden oder auf nicht von der Anbieterin eingespielte Updates zurückzuführen sind. Für Software und Dienste Dritter übernimmt die Anbieterin Gewährleistung nur in dem Umfang, in dem der Dritte sie der Anbieterin gewährt.
  • 8.6 Für Hosting gilt ergänzend Punkt 10, für Wartung Punkt 12.

9. Haftung

  • 9.1 Die Anbieterin haftet für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Anbieterin nur bis zur Höchstgrenze nach Punkt 9.2 und nicht für die dort ausgeschlossenen Schadensarten. Diese Beschränkungen gelten nicht für Personenschäden und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • 9.2 Die Haftung ist, soweit gesetzlich zulässig und sofern nicht Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit vorliegt, je Schadensfall und insgesamt pro Vertragsjahr mit dem Nettoauftragswert des betroffenen Vertrags bzw. dem im betroffenen Vertragsjahr geschuldeten Nettoentgelt, höchstens jedoch mit 50.000 € begrenzt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, nicht erzielte Einsparungen, Zinsverluste und Ansprüche Dritter ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
  • 9.3 Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
  • 9.4 Für Datenverluste haftet die Anbieterin nur, wenn der Kunde regelmäßige und dem Risiko angemessene Datensicherungen vorgenommen hat, und der Höhe nach nur mit dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Sicherung für die Wiederherstellung erforderlich wäre. Ob die Datensicherung zum Leistungsumfang der Anbieterin gehört, ergibt sich aus dem Vertrag (Punkt 10.4).
  • 9.5 Für Einschränkungen, Fehler oder Ausfälle, die auf eingesetzte Drittanbieter-Software oder -Dienste zurückzuführen sind, haftet die Anbieterin nur, soweit sie deren Auswahl, Einbindung oder Ausfall zu vertreten hat.
  • 9.6 Die Anbieterin haftet nicht für Leistungsverzögerungen oder -ausfälle aufgrund höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophe, Pandemie, Streik, Krieg, behördliche Anordnung, Cyberangriffe wie DDoS-Attacken trotz angemessener Schutzmaßnahmen sowie Ausfälle von Vorlieferanten oder Hosting-Providern, auf welche die Anbieterin keinen Einfluss hat). In solchen Fällen verlängern sich die Fristen angemessen. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, kann jede Partei den betroffenen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen; bis dahin erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
  • 9.7 Schadenersatzansprüche gegen die Anbieterin sind bei sonstigem Ausschluss binnen 12 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch binnen zwei Jahren ab dem schädigenden Ereignis gerichtlich geltend zu machen, sofern nicht Vorsatz vorliegt.

10. Hosting

  • 10.1 Die Anbieterin stellt die im Vertrag beschriebenen Hosting-Leistungen (Speicherplatz, Rechenleistung, Netzanbindung) bereit. Eine unterbrechungsfreie Verfügbarkeit wird nicht geschuldet. Soweit nicht anders vereinbart, strebt die Anbieterin eine Verfügbarkeit von 99,5 % im Jahresmittel an, gemessen am Übergabepunkt der Netzanbindung des Rechenzentrums. Ausfallzeiten durch angekündigte Wartung, höhere Gewalt, Störungen außerhalb des Einflussbereichs der Anbieterin oder vom Kunden zu vertretende Umstände bleiben bei der Berechnung außer Betracht.
  • 10.2 Die Anbieterin kann Wartungsarbeiten durchführen, die zu Unterbrechungen führen. Geplante Wartungen werden mindestens 48 Stunden vorher in Textform angekündigt und nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt. Sicherheitsrelevante Notfallwartungen sind ohne Vorankündigung zulässig; der Kunde wird unverzüglich informiert.
  • 10.3 Der Kunde darf die Hosting-Leistungen nicht nutzen, um rechtswidrige oder Rechte Dritter verletzende Inhalte zu speichern oder zu verbreiten, unerbetene Nachrichten (Spam) zu versenden, fremde Systeme anzugreifen oder zu beeinträchtigen, Schadsoftware zu verbreiten oder die vereinbarten Ressourcen in einer Weise zu überschreiten, die andere Kunden beeinträchtigt. Der Kunde hält seine Anwendungen und Inhalte auf aktuellem Sicherheitsstand, soweit dies nicht vertraglich der Anbieterin obliegt.
  • 10.4 Umfang und Häufigkeit von Datensicherungen durch die Anbieterin ergeben sich aus dem Vertrag. Ohne ausdrückliche Vereinbarung obliegt die Datensicherung dem Kunden.
  • 10.5 Die Anbieterin ist berechtigt, Inhalte zu sperren oder zu entfernen und den Zugang zu den Hosting-Leistungen vorübergehend einzuschränken, wenn
    • sie Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten erlangt oder ein hinreichend begründeter Hinweis Dritter vorliegt,
    • der Kunde gegen Punkt 10.3 verstößt,
    • von den Systemen oder Inhalten des Kunden eine Gefahr für die Sicherheit oder Verfügbarkeit der Infrastruktur ausgeht,
    • der Kunde trotz Mahnung mit Nachfrist von 14 Tagen in Zahlungsverzug ist, oder
    • eine Behörde oder ein Gericht dies anordnet.

    Die Anbieterin informiert den Kunden, soweit zulässig, vorab oder unverzüglich danach und hebt die Sperre auf, sobald der Grund entfallen ist. Die Pflicht zur Zahlung der Entgelte bleibt während der Sperre bestehen; für die Entsperrung kann die Anbieterin eine Pauschale von 50 € verlangen.

  • 10.6 Der Kunde ist für die rechtzeitige Sicherung seiner Daten vor Vertragsende verantwortlich. Auf Verlangen stellt die Anbieterin die gespeicherten Daten bis 30 Tage nach Vertragsende in einem gängigen Format zum Abruf bereit; weitergehende Unterstützung bei der Migration erfolgt nach Aufwand. Danach ist die Anbieterin berechtigt, die Daten unwiderruflich zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

11. Domainnamen: Laufzeit, Verlängerung und Transfer

  • 11.1 Verträge über Domainnamen haben die von der jeweiligen Registry vorgegebene Laufzeit, in der Regel ein Jahr, und verlängern sich jeweils um dieselbe Laufzeit, wenn sie nicht spätestens 6 Wochen vor Ablauf in Textform gekündigt werden. Die Entgelte sind für die gesamte Laufzeit im Voraus fällig.
  • 11.2 Die Anbieterin erinnert den Kunden rechtzeitig vor Ablauf des Domainnamens in Textform an die Fälligkeit des Verlängerungsentgelts. Wird das Verlängerungsentgelt nicht rechtzeitig bezahlt, ist die Anbieterin nicht verpflichtet, die Verlängerung zu veranlassen. Der Domainname kann in diesem Fall nach Ablauf gelöscht werden und für Dritte frei werden; die Anbieterin haftet dafür nicht, wenn sie den Kunden zuvor erinnert hat.
  • 11.3 Der Kunde kann einen Domainnamen jederzeit zu einem anderen Anbieter übertragen. Die Anbieterin stellt die dafür erforderlichen Daten (z. B. Auth-Code) unverzüglich, spätestens innerhalb der von Registry oder Registrar vorgegebenen Fristen, in Textform bereit. Sie kann die Bereitstellung wegen offener Entgelte für den Domainnamen oder wegen einer Sperre nach Punkt 3.9 nur verweigern, soweit die Regeln der jeweiligen Registry und des Registrars dies zulassen. Sperren durch Registry oder Registrar bleiben unberührt.
  • 11.4 Erhöhungen der von Registries oder Registraren verlangten Gebühren kann die Anbieterin ab dem nächsten Verlängerungszeitpunkt an den Kunden weitergeben; Punkt 4.5 gilt entsprechend.
  • 11.5 Streitigkeiten über die Berechtigung an einem Domainnamen trägt der Kunde auf eigene Kosten aus, insbesondere in den Streitbeilegungsverfahren der jeweiligen Registry. Die Anbieterin befolgt Entscheidungen der Registry, des Registrars, von Schlichtungsstellen, Gerichten und Behörden und informiert den Kunden darüber, soweit zulässig.
  • 11.6 Der Kunde ist für den rechtzeitigen Transfer seines Domainnamens vor Vertragsende verantwortlich. Die Anbieterin weist den Kunden vor Vertragsende in Textform ausdrücklich auf die bevorstehende Löschung hin. Endet der Vertrag über einen Domainnamen, ohne dass der Kunde ihn rechtzeitig zu einem anderen Anbieter überträgt, veranlasst die Anbieterin die Löschung des Domainnamens bei der Registry.

12. Wartung und Consulting

  • 12.1 Wartungsleistungen umfassen die im Vertrag beschriebenen Tätigkeiten, etwa das Einspielen von Updates, Monitoring und Fehlerbehebung. Reaktions- und Wiederherstellungszeiten gelten nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind, und beziehen sich auf die Geschäftszeiten der Anbieterin (Punkt 4.6).
  • 12.2 Bei der Wartung von Systemen, die nicht von der Anbieterin betrieben werden, stellt der Kunde den erforderlichen Zugang, aktuelle Dokumentation und einen fachkundigen Ansprechpartner bereit und sorgt vor Wartungseingriffen für eine aktuelle Datensicherung. Die Anbieterin haftet nicht für Fehler oder Ausfälle, die auf den vorbestehenden Zustand des Systems, auf Konfigurationen Dritter oder auf Komponenten zurückgehen, die nicht Gegenstand der Wartung sind. Wartung ersetzt weder Gewährleistungs- oder Supportansprüche gegen Dritte noch garantiert sie die Fehlerfreiheit des Fremdsystems.
  • 12.3 Beratungsleistungen erbringt die Anbieterin nach bestem Wissen auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen. Entscheidungen über die Umsetzung von Empfehlungen trifft der Kunde in eigener Verantwortung. Ein wirtschaftlicher oder sonstiger Erfolg wird nicht geschuldet.
  • 12.4 Vereinbarte Stundenkontingente gelten für die jeweilige Abrechnungsperiode; nicht verbrauchte Stunden verfallen mit deren Ende, sofern nichts anderes vereinbart ist.

13. Geheimhaltung

  • 13.1 Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach ihrer Natur als vertraulich anzusehen sind (insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Quellcode, Zugangsdaten, Kundendaten und Preise), vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Vertragserfüllung.
  • 13.2 Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt sind oder werden, die der empfangenden Partei nachweislich bereits bekannt waren oder rechtmäßig von Dritten zugänglich gemacht wurden, die sie unabhängig entwickelt hat oder die aufgrund gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind; im letzten Fall informiert sie die andere Partei, soweit zulässig, vorab.
  • 13.3 Vertrauliche Informationen dürfen an Mitarbeiter, Subunternehmer und Berater weitergegeben werden, die sie zur Vertragserfüllung benötigen und zu entsprechender Vertraulichkeit verpflichtet sind.
  • 13.4 Die Verpflichtung gilt für die Dauer der Zusammenarbeit und 3 Jahre darüber hinaus; für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des UWG gilt sie unbefristet.
  • 13.5 Das Recht der Anbieterin, allgemeines Know-how und Erfahrungen gemäß Punkt 7.3 zu nutzen, bleibt unberührt.

14. Datenschutz

  • 14.1 Die Anbieterin verpflichtet sich, die personenbezogenen Daten des Kunden gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu behandeln.
  • 14.2 Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, die Anbieterin gesetzlich dazu verpflichtet ist (z. B. gemäß § 30 Abs. 5 NISG 2026) oder der Kunde ausdrücklich eingewilligt hat.
  • 14.3 Soweit die Anbieterin im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet (insbesondere beim Hosting und bei der Wartung), schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Die Anbieterin stellt dafür ihren Standard-Auftragsverarbeitungsvertrag in der bei Auftragserteilung gültigen Fassung bereit, der mit Auftragserteilung Vertragsbestandteil wird, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Einsatz weiterer Auftragsverarbeiter richtet sich nach diesem Vertrag.

15. Laufzeit und Kündigung

  • 15.1 Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Soweit nicht anders vereinbart, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Kündigungen bedürfen der Textform. Für Domainnamen gilt Punkt 11.1.
  • 15.2 Die Anbieterin ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung und Nachfrist von 14 Tagen mit Zahlungen in Verzug ist, wiederholt oder schwerwiegend gegen Vertragspflichten (insbesondere Punkte 3 und 10.3) verstößt oder, soweit gesetzlich zulässig, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird.
  • 15.3 Tritt der Kunde von einem Werkvertrag ohne wichtigen Grund zurück oder bestellt er die Leistung ab, gilt § 1168 ABGB: Die Anbieterin behält den Anspruch auf das vereinbarte Entgelt abzüglich dessen, was sie sich infolge des Unterbleibens der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben hat. Kündigt der Kunde ein Dauerschuldverhältnis vorzeitig ohne wichtigen Grund, bleibt das Entgelt bis zum nächstmöglichen ordentlichen Beendigungszeitpunkt geschuldet.
  • 15.4 Mit Vertragsende enden die Nutzungsrechte an laufend bereitgestellten Leistungen (z. B. Hosting, laufende Lizenzen). Nutzungsrechte nach Punkt 7.2 an bezahlten Arbeitsergebnissen bleiben bestehen. Für die Herausgabe und Löschung von Daten gilt Punkt 10.6, für Domainnamen Punkt 11. Unterstützung bei Übergabe und Migration erbringt die Anbieterin nach Aufwand.

16. Schlussbestimmungen

  • 16.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform (z. B. E-Mail). Dies gilt auch für den Verzicht auf das Textformerfordernis.
  • 16.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt. Gleiches gilt für Regelungslücken.
  • 16.3 Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz der Anbieterin.
  • 16.4 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Anbieterin. Die Anbieterin ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
  • 16.5 Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit Zustimmung der Anbieterin in Textform auf Dritte übertragen. Die Anbieterin darf den Vertrag auf ein mit ihr verbundenes Unternehmen im Sinne des § 189a Z 8 UGB oder einen Rechtsnachfolger übertragen, sofern dadurch keine wesentliche Verschlechterung der Rechtsstellung des Kunden eintritt; der Kunde wird darüber in Textform informiert.